Dr. Joachim Selle
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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten unter der Ziffer 25 (G 25) ist eine der häufigsten Untersuchungen in der Arbeitsmedizin. Dabei handelt es sich um die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
Trotz ihrer Bedeutung kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen bei der Anwendung. Dies liegt einerseits daran, dass es keine eigenständige Rechtsvorschrift gibt, die die Anwendung des G 25 verbindlich vorschreibt und andererseits daran, dass der G 25 eine flexible Anpassung an die jeweilige Tätigkeit erlaubt.
Der G 25 bezieht sich nicht nur auf Fahrer von Kraftfahrzeugen, sondern unter anderem auch auf das Führen von

  • Schienenfahrzeugen,
  • Flurförderzeugen,
  • Hebezeugen,
  • Regalbediengeräten oder kraftbetriebenen Luftfahrtbodengeräten.
  • Auch Steuertätigkeiten wie zum Beispiel in Stetigförderanlagen oder Überwachungstätigkeiten wie in Leitständen werden im G 25 berücksichtigt.

Warum gibt es den G 25?
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen die Eignung für bestimmte Tätigkeiten feststellen – als Grundlage für die im Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschriebene Beratung des Beschäftigten und des Unternehmers Dabei stehen die Fragen im Vordergrund, ob die jeweilige Tätigkeit ein Gesundheitsrisiko für den Untersuchten darstellt, ob sie bestehende Gesundheitsstörungen verschlimmern kann oder ob sie als Ursache für bestehende Gesundheitsstörungen angesehen werden muss.

Dies unterscheidet den G 25 in der Fragestellung erheblich von der im Verkehrsrecht vorgeschriebenen Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung.
Bei einer solchen Untersuchung ist vorrangig zu klären, ob der Untersuchte eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
Obwohl die Untersuchungsinhalte ähnlich sind, weichen die Ziele beider Untersuchungen erheblich voneinander ab. Sie können sich daher auch gegenseitig nicht ersetzen, auch wenn sie ohne weiteres gleichzeitig vom Betriebsarzt durchgeführt werden können.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen und zwar in Abhängigkeit von den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat sich am „Stand von Arbeitsmedizin und Hygiene“ zu orientieren (§ 4 ArbSchG).
In diesem Sinne ist der G 25 als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel anzusehen.
Grundsätzlich ist die Untersuchung freiwillig, ebenso wie die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse der ausdrücklichen Zustimmung des Untersuchten bedarf. Es sind jedoch im Unternehmensalltag Situationen denkbar, in denen die Kenntnis der Eignung für den Unternehmer unabdingbar ist.

In der BGI 784 „Kommentar zum G 25“ heißt es dazu: „Sofern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des ArbSchG eine erhöhte Gefährdung feststellen, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt werden.

Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung enthält ergänzend die Forderung, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel.
Für die Feststellung der Eignung steht der G 25 ebenfalls als anerkannte arbeitsmedizinische Regel zur Verfügung. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlaß vorliegt, der den Unternehmer als medizinischen Laien nachvollziehbar an der Eignung zweifeln lassen muss.“

Was wird untersucht?
Der G 25 enthält eine allgemeine Untersuchung inklusive der Feststellung der Vorgeschichte. Darüber hinaus findet eine Untersuchung des Hör- und Sehvermögens statt.
Dabei wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit das Vorliegen von Mindestvoraussetzungen

  • für die Sehschärfe,
  • das räumliche Sehen,
  • den Farbensinn,
  • das Gesichtsfeld sowie
  • das Dämmerungssehen und die Blendungsempfindlichkeit geprüft.

Regelmäßig findet eine Urinuntersuchung statt, um bestimmte Organfunktionen mit der Gesundheitsstörungen weiter abgeklärt werden können, die für die Beurteilung nach G 25 relevant sind.
Sofern nicht ausdrücklich sehr einfache oder langsame Fahrzeuge, Maschinen oder Arbeitsgeräte betroffen sind, von denen nur eine geringe Gefährdung ausgeht, empfiehlt die BG grundsätzlich, allen Beschäftigten, die Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten durchführen, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 25 anzubieten.
Sollte darüber hinaus die Feststellung der Eignung für den Unternehmer von besonderer Bedeutung sein, weil sich dies aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, könnte es sinnvoll werden, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in dem der G 25 als regel - beurteilen zu können.
Nur in unklaren Einzelfällen ist daneben auch eine Blutuntersuchung vorgesehen, mäßig verpflichtend durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung festgeschrieben wird.

Der G 25 ist eine allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel.
Deshalb darf sie auch nur von Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden.

G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten für Untersuchte oder Dritte zu verhindern.
Soweit Rechtsvorschriften Vorgaben hinsichtlich der Untersuchung auf Eignung enthalten (z. B. Verkehrsrecht), sind sie vorrangig zu beachten.
Hinweise für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises geben die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (ZH 1/600.25)

2 Untersuchungsarten


2.1 Erstuntersuchung

vor Aufnahme von Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

2.2 Nachuntersuchungen

während dieser Tätigkeiten

2.3 Nachgehende Untersuchungen entfällt


3 Erstuntersuchung


3.1 Allgemeine Untersuchung


3.1.1 Feststellung der Vorgeschichte

(allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden)
3.1.2 Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

Besonders ist zu achten auf
- Herz-, Kreislaufstörungen
- neurologische und psychische Auffälligkeiten

3.2 Spezielle Untersuchung


3.2.1 Seh- und Hörvermögen siehe Tabellen 1 und 2


3.2.2 Urinstatus Mehrfachteststreifen


3.2.3 bei unklaren Fällen

ergänzende Untersuchungen; insbesondere, wenn arbeitsphysiologische und arbeitspsychologische Anforderungsmerkmale zu beachten sind; bei Bedarf auch Blutuntersuchungen, weitere Urinuntersuchungen

3.3 Arbeitsmedizinische Kriterien


3.3.1 gesundheitliche Bedenken


3.3.1.1 dauernde gesundheitliche Bedenken

Personen, bei denen die in den Tabellen1 und 2 angegebenen Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, sowie Personen mit
- Bewußtseins- oder Gleichgewichtsstörungen sowie Anfallsleiden jeglicher Ursache
- unbehandelten schlafbezogenen Atmungsstörungen (Schlafapnoesyndrome) und dadurch verursachten ausgeprägten Vigilanzbeeinträchtigungen
- Diabetes mellitus mit erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte, insbesondere mit Neigung zur Hypoglykämie
- chronischem Alkoholmißbrauch oder Drogenabhängigkeit oder anderen Suchtformen
- Dauerbehandlung mit Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken
- Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des
Kreislaufs mit erheblicher Einschränkung der Leistungs- oder
Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren
Grades
- erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes

- Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen
- Gemüts- oder Geisteskrankheiten, auch wenn diese abgeklungen sind, jedoch ein Rückfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, abnormer Wesensart oder abnormen Verhaltensweisen erheblichen Grades

3.3.1.2 befristete gesundheitliche Bedenken

Personen mit den unter 3.3.1.1 genannten Erkrankungen oder
Störungen, soweit eine Wiederherstellung oder ausreichende
Besserung zu erwarten ist
3.3.2 keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

Personen, bei denen zwar Schäden oder Schwächen der unter 3.3.1.1 bezeichneten Art vorliegen, wenn unter Berücksichtigung besonderer Voraussetzungen (z.B. Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, verkürzte Nachuntersuchungsfristen, spezifische Auflagen) und aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nicht zu befürchten ist, daß sie sich selbst oder Dritte gefährden

3.3.3 keine gesundheitlichen Bedenken

alle anderen Personen, soweit kein Beschäftigungsverbot besteht (siehe 6.1.3)

4 Nachuntersuchungen


4.1 Nachuntersuchungsfristen

vor Ablauf von 36 Monaten.
Vorzeitige Nachuntersuchungen, falls vom Arzt eine kürzere Frist für erforderlich gehalten wird.

4.2 Allgemeine Untersuchung siehe 3.1


4.3 Spezielle Untersuchung siehe 3.2


4.4 Arbeitsmedizinische Kriterien


4.4.1 gesundheitliche Bedenken


4.4.1.1 dauernde gesundheitliche Bedenken

siehe 3.3.1.1, soweit eine Wiederherstellung oder ausreichende Besserung nicht zu erwarten ist.

4.4.1.2 befristete gesundheitliche Bedenken siehe 3.3.1.2


4.4.2 keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

siehe 3.3.2, wenn sie sich langjährig in der Ausübung ihrer Tätigkeit bewährt haben.

4.4.3 keine gesundheitlichen Bedenken siehe 3.3.3


5 Nachgehende Untersuchungen

entfällt

6 Ergänzende Hinweise


6.1 Rechtsgrundlagen


6.1.1 Rechtsgrundlagen für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

entfällt

6.1.2 Berufskrankheit entfällt


6.1.3 Beschäftigungsbeschränkungen/ -verbote

§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) i.d.F vom 24.2.97 (BGBI. I S.311)
§§ 4, 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) i.d.F vom 17.1.97 (BGBI. I S.21)
§§ 3 - 5 Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) vom 15.4.97 (BGBI. I S.782)

6.2 Analytik / Messung und Untersuchung

Die anzuwendenden Prüfverfahren und Geräte werden in Tabelle 3 beispielhaft wiedergegeben.

6.3 Bemerkungen

Hinweise für die Beurteilung geben die Begutachtungs-Leitlinien "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und beim Bundesministerium für Gesundheit (Schriftenreihe herausgegeben vom Bundesminister für Verkehr, jeweils letzte Fassung, z.Z. Heft 73/1996).




Tabelle 1: Mindestanforderungen an das Seh- und Hörvermögen



Tabelle 2: Mindestanforderungen an das Seh- und Hörvermögen
bei Erstuntersuchung (E) und ÄNachuntersuchung (N)




Tabelle 3: Übersicht über Prüfverfahren und Geräte
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