Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und
Überwachungstätigkeiten
Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und
Überwachungstätigkeiten unter der Ziffer 25 (G
25) ist eine der häufigsten Untersuchungen in der Arbeitsmedizin.
Dabei handelt es sich um die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
Trotz ihrer Bedeutung kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen bei
der Anwendung. Dies liegt einerseits daran, dass es keine eigenständige
Rechtsvorschrift gibt, die die Anwendung des G 25 verbindlich
vorschreibt und andererseits daran, dass der G 25 eine flexible
Anpassung an die jeweilige Tätigkeit erlaubt.
Der G 25 bezieht sich nicht nur auf Fahrer von Kraftfahrzeugen,
sondern unter anderem auch auf das Führen von
- Schienenfahrzeugen,
- Flurförderzeugen,
- Hebezeugen,
- Regalbediengeräten oder kraftbetriebenen Luftfahrtbodengeräten.
- Auch Steuertätigkeiten wie zum Beispiel in Stetigförderanlagen
oder Überwachungstätigkeiten wie in Leitständen werden im
G 25 berücksichtigt.
Warum gibt es den G 25?
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen die Eignung
für bestimmte Tätigkeiten feststellen – als Grundlage für
die im Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschriebene Beratung des Beschäftigten
und des Unternehmers Dabei stehen die Fragen im Vordergrund, ob die jeweilige
Tätigkeit ein Gesundheitsrisiko für den Untersuchten darstellt,
ob sie bestehende Gesundheitsstörungen verschlimmern kann oder ob sie
als Ursache für bestehende Gesundheitsstörungen angesehen werden
muss.
Dies unterscheidet den G 25 in der Fragestellung erheblich
von der im Verkehrsrecht vorgeschriebenen Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung.
Bei einer solchen Untersuchung ist vorrangig zu klären, ob der Untersuchte
eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
Obwohl die Untersuchungsinhalte ähnlich sind, weichen die Ziele beider
Untersuchungen erheblich voneinander ab. Sie können sich daher auch gegenseitig
nicht ersetzen, auch wenn sie ohne weiteres gleichzeitig vom Betriebsarzt
durchgeführt werden können.
Das Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten eine regelmäßige
arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen und zwar in Abhängigkeit
von den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat sich am „Stand von Arbeitsmedizin
und Hygiene“ zu orientieren (§
4 ArbSchG).
In diesem Sinne ist der G 25 als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische
Regel anzusehen.
Grundsätzlich ist die Untersuchung freiwillig, ebenso wie die Weitergabe
der Untersuchungsergebnisse der ausdrücklichen Zustimmung des Untersuchten
bedarf. Es sind jedoch im Unternehmensalltag Situationen denkbar, in denen
die Kenntnis der Eignung für den Unternehmer unabdingbar ist.
In der BGI 784 „Kommentar zum G 25“ heißt
es dazu: „Sofern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach
den §§ 5
und 6
des ArbSchG eine erhöhte Gefährdung feststellen, die die Eignungsbeurteilung
durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die
Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt
werden.
Anhang
2 der Betriebssicherheitsverordnung enthält ergänzend die Forderung,
dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten
ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel.
Für die Feststellung der Eignung steht der G 25 ebenfalls
als anerkannte arbeitsmedizinische Regel zur Verfügung. Das Gleiche gilt,
wenn im Einzelfall ein konkreter Anlaß vorliegt, der den Unternehmer
als medizinischen Laien nachvollziehbar an der Eignung zweifeln lassen muss.“
Was wird untersucht?
Der G 25 enthält eine allgemeine Untersuchung inklusive
der Feststellung der Vorgeschichte. Darüber hinaus findet eine Untersuchung
des Hör- und Sehvermögens statt.
Dabei wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit das Vorliegen
von Mindestvoraussetzungen
- für die Sehschärfe,
- das räumliche Sehen,
- den Farbensinn,
- das Gesichtsfeld sowie
- das Dämmerungssehen und die Blendungsempfindlichkeit geprüft.
Regelmäßig findet eine Urinuntersuchung statt, um bestimmte Organfunktionen
mit der Gesundheitsstörungen weiter abgeklärt werden können,
die für die Beurteilung nach G 25 relevant sind.
Sofern nicht ausdrücklich sehr einfache oder langsame Fahrzeuge, Maschinen
oder Arbeitsgeräte betroffen sind, von denen nur eine geringe Gefährdung
ausgeht, empfiehlt die BG grundsätzlich, allen Beschäftigten, die
Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten durchführen, eine
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 25
anzubieten.
Sollte darüber hinaus die Feststellung der Eignung für den Unternehmer
von besonderer Bedeutung sein, weil sich dies aus der Gefährdungsbeurteilung
ergibt, könnte es sinnvoll werden, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen,
in dem der G 25 als regel - beurteilen zu können.
Nur in unklaren Einzelfällen ist daneben auch eine Blutuntersuchung vorgesehen,
mäßig verpflichtend durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
festgeschrieben wird.
Der
G 25 ist eine allgemein anerkannte arbeitsmedizinische
Regel.
Deshalb darf sie auch nur von Fachärzten für Arbeitsmedizin oder
Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden.
| G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten |
1 | Anwendungsbereich |
| Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten für Untersuchte oder Dritte zu verhindern. Soweit Rechtsvorschriften Vorgaben hinsichtlich der Untersuchung auf Eignung enthalten (z. B. Verkehrsrecht), sind sie vorrangig zu beachten. Hinweise für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises geben die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (ZH 1/600.25) |
2 | Untersuchungsarten |
| |
2.1 | Erstuntersuchung |
| vor Aufnahme von Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten |
2.2 | Nachuntersuchungen |
| während dieser Tätigkeiten |
2.3 | Nachgehende Untersuchungen entfällt |
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3 | Erstuntersuchung |
| |
3.1 | Allgemeine Untersuchung |
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3.1.1 | Feststellung der Vorgeschichte |
| (allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden) |
3.1.2 | Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit |
| Besonders ist zu achten auf - Herz-, Kreislaufstörungen - neurologische und psychische Auffälligkeiten |
3.2 | Spezielle Untersuchung |
| |
3.2.1 | Seh- und Hörvermögen siehe Tabellen 1 und 2 |
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3.2.2 | Urinstatus Mehrfachteststreifen |
| |
3.2.3 | bei unklaren Fällen |
| ergänzende Untersuchungen; insbesondere, wenn arbeitsphysiologische und arbeitspsychologische Anforderungsmerkmale zu beachten sind; bei Bedarf auch Blutuntersuchungen, weitere Urinuntersuchungen |
3.3 | Arbeitsmedizinische Kriterien |
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3.3.1 | gesundheitliche Bedenken |
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3.3.1.1 | dauernde gesundheitliche Bedenken |
| Personen, bei denen die in den Tabellen1 und 2 angegebenen Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, sowie Personen mit - Bewußtseins- oder Gleichgewichtsstörungen sowie Anfallsleiden jeglicher Ursache - unbehandelten schlafbezogenen Atmungsstörungen (Schlafapnoesyndrome) und dadurch verursachten ausgeprägten Vigilanzbeeinträchtigungen - Diabetes mellitus mit erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte, insbesondere mit Neigung zur Hypoglykämie - chronischem Alkoholmißbrauch oder Drogenabhängigkeit oder anderen Suchtformen - Dauerbehandlung mit Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken - Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufs mit erheblicher Einschränkung der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades - erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes - Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen - Gemüts- oder Geisteskrankheiten, auch wenn diese abgeklungen sind, jedoch ein Rückfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, abnormer Wesensart oder abnormen Verhaltensweisen erheblichen Grades |
3.3.1.2 | befristete gesundheitliche Bedenken |
| Personen mit den unter 3.3.1.1 genannten Erkrankungen oder Störungen, soweit eine Wiederherstellung oder ausreichende Besserung zu erwarten ist |
3.3.2 | keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen |
| Personen, bei denen zwar Schäden oder Schwächen der unter 3.3.1.1 bezeichneten Art vorliegen, wenn unter Berücksichtigung besonderer Voraussetzungen (z.B. Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, verkürzte Nachuntersuchungsfristen, spezifische Auflagen) und aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nicht zu befürchten ist, daß sie sich selbst oder Dritte gefährden |
3.3.3 | keine gesundheitlichen Bedenken |
| alle anderen Personen, soweit kein Beschäftigungsverbot besteht (siehe 6.1.3) |
4 | Nachuntersuchungen |
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4.1 | Nachuntersuchungsfristen |
| vor Ablauf von 36 Monaten. Vorzeitige Nachuntersuchungen, falls vom Arzt eine kürzere Frist für erforderlich gehalten wird. |
4.2 | Allgemeine Untersuchung siehe 3.1 |
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4.3 | Spezielle Untersuchung siehe 3.2 |
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4.4 | Arbeitsmedizinische Kriterien |
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4.4.1 | gesundheitliche Bedenken |
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4.4.1.1 | dauernde gesundheitliche Bedenken |
| siehe 3.3.1.1, soweit eine Wiederherstellung oder ausreichende Besserung nicht zu erwarten ist. |
4.4.1.2 | befristete gesundheitliche Bedenken siehe 3.3.1.2 |
| |
4.4.2 | keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen |
| siehe 3.3.2, wenn sie sich langjährig in der Ausübung ihrer Tätigkeit bewährt haben. |
4.4.3 | keine gesundheitlichen Bedenken siehe 3.3.3 |
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5 | Nachgehende Untersuchungen |
| entfällt |
6 | Ergänzende Hinweise |
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6.1 | Rechtsgrundlagen |
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6.1.1 | Rechtsgrundlagen für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen |
| entfällt |
6.1.2 | Berufskrankheit entfällt |
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6.1.3 | Beschäftigungsbeschränkungen/ -verbote |
| § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) i.d.F vom 24.2.97 (BGBI. I S.311) §§ 4, 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) i.d.F vom 17.1.97 (BGBI. I S.21) §§ 3 - 5 Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) vom 15.4.97 (BGBI. I S.782) |
6.2 | Analytik / Messung und Untersuchung |
| Die anzuwendenden Prüfverfahren und Geräte werden in Tabelle 3 beispielhaft wiedergegeben. |
6.3 | Bemerkungen |
| Hinweise für die Beurteilung geben die Begutachtungs-Leitlinien "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und beim Bundesministerium für Gesundheit (Schriftenreihe herausgegeben vom Bundesminister für Verkehr, jeweils letzte Fassung, z.Z. Heft 73/1996). Tabelle 1: Mindestanforderungen an das Seh- und Hörvermögen Tabelle 2: Mindestanforderungen an das Seh- und Hörvermögen bei Erstuntersuchung (E) und ÄNachuntersuchung (N) Tabelle 3: Übersicht über Prüfverfahren und Geräte |