Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und 
          Überwachungstätigkeiten  
    
  
  
   Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und 
    Überwachungstätigkeiten unter der Ziffer 25 (G 
    25) ist eine der häufigsten Untersuchungen in der Arbeitsmedizin. 
    Dabei handelt es sich um die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung 
    für  Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
    Trotz ihrer Bedeutung kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen bei 
    der Anwendung. Dies liegt einerseits daran, dass es keine eigenständige 
    Rechtsvorschrift gibt, die die Anwendung des G 25 verbindlich 
    vorschreibt und andererseits daran, dass der G 25 eine flexible 
    Anpassung an die jeweilige Tätigkeit erlaubt.
    Der G 25 bezieht sich nicht nur auf Fahrer von Kraftfahrzeugen, 
    sondern unter anderem auch auf das Führen von 
  -  Schienenfahrzeugen, 
 -  Flurförderzeugen, 
 -  Hebezeugen, 
 -  Regalbediengeräten oder kraftbetriebenen Luftfahrtbodengeräten. 
    
 -  Auch Steuertätigkeiten wie zum Beispiel in Stetigförderanlagen 
      oder Überwachungstätigkeiten wie in Leitständen werden im 
      G 25 berücksichtigt. 
 
  
    Warum gibt es den G 25? 
    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen die Eignung 
    für bestimmte Tätigkeiten feststellen – als Grundlage für 
    die im Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschriebene Beratung des Beschäftigten 
    und des Unternehmers Dabei stehen die Fragen im Vordergrund, ob die jeweilige 
    Tätigkeit ein Gesundheitsrisiko für den Untersuchten darstellt, 
    ob sie bestehende Gesundheitsstörungen verschlimmern kann oder ob sie 
    als Ursache für bestehende Gesundheitsstörungen angesehen werden 
    muss. 
   Dies unterscheidet den G 25 in der Fragestellung erheblich 
    von der im Verkehrsrecht vorgeschriebenen Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung.
    Bei einer solchen Untersuchung ist vorrangig zu klären, ob der Untersuchte 
    eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
    Obwohl die Untersuchungsinhalte ähnlich sind, weichen die Ziele beider 
    Untersuchungen erheblich voneinander ab. Sie können sich daher auch gegenseitig 
    nicht ersetzen, auch wenn sie ohne weiteres gleichzeitig vom Betriebsarzt 
    durchgeführt werden können.
    Das Arbeitsschutzgesetz 
    (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten eine regelmäßige 
    arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen und zwar in Abhängigkeit 
    von den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
    Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat sich am „Stand von Arbeitsmedizin 
    und Hygiene“ zu orientieren (§ 
    4 ArbSchG).
    In diesem Sinne ist der G 25 als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische 
    Regel anzusehen.
    Grundsätzlich ist die Untersuchung freiwillig, ebenso wie die Weitergabe 
    der Untersuchungsergebnisse der ausdrücklichen Zustimmung des Untersuchten 
    bedarf. Es sind jedoch im Unternehmensalltag Situationen denkbar, in denen 
    die Kenntnis der Eignung für den Unternehmer unabdingbar ist. 
   In der BGI 784 „Kommentar zum G 25“ heißt 
    es dazu: „Sofern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach 
    den §§ 5 
    und 6 
    des ArbSchG eine erhöhte Gefährdung feststellen, die die Eignungsbeurteilung 
    durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die 
    Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt 
    werden. 
   Anhang 
    2 der Betriebssicherheitsverordnung enthält ergänzend die Forderung, 
    dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten 
    ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel.
    Für die Feststellung der Eignung steht der G 25 ebenfalls 
    als anerkannte arbeitsmedizinische Regel zur Verfügung. Das Gleiche gilt, 
    wenn im Einzelfall ein konkreter Anlaß vorliegt, der den Unternehmer 
    als medizinischen Laien nachvollziehbar an der Eignung zweifeln lassen muss.“ 
  
    Was wird untersucht? 
    Der G 25 enthält eine allgemeine Untersuchung inklusive 
    der Feststellung der Vorgeschichte. Darüber hinaus findet eine Untersuchung 
    des Hör- und Sehvermögens statt.
    Dabei wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit das Vorliegen 
    von Mindestvoraussetzungen 
  -  für die Sehschärfe, 
 -  das räumliche Sehen, 
 -  den Farbensinn, 
 -  das Gesichtsfeld sowie 
 -  das Dämmerungssehen und die Blendungsempfindlichkeit geprüft. 
    
 
   Regelmäßig findet eine Urinuntersuchung statt, um bestimmte Organfunktionen 
    mit der Gesundheitsstörungen weiter abgeklärt werden können, 
    die für die Beurteilung nach G 25 relevant sind.
    Sofern nicht ausdrücklich sehr einfache oder langsame Fahrzeuge, Maschinen 
    oder Arbeitsgeräte betroffen sind, von denen nur eine geringe Gefährdung 
    ausgeht, empfiehlt die BG grundsätzlich, allen Beschäftigten, die 
    Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten durchführen, eine 
    arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 25 
    anzubieten.
    Sollte darüber hinaus die Feststellung der Eignung für den Unternehmer 
    von besonderer Bedeutung sein, weil sich dies aus der Gefährdungsbeurteilung 
    ergibt, könnte es sinnvoll werden, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, 
    in dem der G 25 als regel - beurteilen zu können.
    Nur in unklaren Einzelfällen ist daneben auch eine Blutuntersuchung vorgesehen, 
    mäßig verpflichtend durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung 
    festgeschrieben wird. 
    
    Der 
G 25 ist eine allgemein anerkannte arbeitsmedizinische 
    Regel.
    Deshalb darf sie auch nur von Fachärzten für Arbeitsmedizin oder 
    Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden. 
   
  
             
  |      G 25 Fahr-, Steuer-        und Überwachungstätigkeiten                  |    
         | 1 |      Anwendungsbereich |    
         
  |      Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte        für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, um Unfall- und        Gesundheitsgefahren bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten für Untersuchte        oder Dritte zu verhindern.         Soweit Rechtsvorschriften Vorgaben hinsichtlich der Untersuchung auf Eignung        enthalten (z. B. Verkehrsrecht), sind sie vorrangig zu beachten.         Hinweise für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises geben die        Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem        Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"        (ZH 1/600.25)                  |    
         | 2 |      Untersuchungsarten |    
         
  |               |    
         | 2.1 |      Erstuntersuchung |    
         
  |      vor Aufnahme von Fahr-, Steuer-        und Überwachungstätigkeiten                  |    
         | 2.2 |      Nachuntersuchungen |    
         
  |      während dieser Tätigkeiten                  |    
         | 2.3 |      Nachgehende Untersuchungen        entfällt |    
         
  |               |    
         | 3 |      Erstuntersuchung |    
         
  |               |    
         | 3.1 |      Allgemeine Untersuchung |    
         
  |               |    
         | 3.1.1 |      Feststellung der Vorgeschichte |    
         
  |      (allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese,        Beschwerden)          |    
         | 3.1.2 |      Untersuchung im Hinblick        auf die Tätigkeit |    
         
  |      Besonders ist zu achten auf                - Herz-, Kreislaufstörungen         - neurologische und psychische Auffälligkeiten                  |    
         | 3.2 |      Spezielle Untersuchung |    
         
  |               |    
         | 3.2.1 |      Seh- und Hörvermögen siehe        Tabellen 1 und 2 |    
         
  |               |    
         | 3.2.2 |      Urinstatus Mehrfachteststreifen |    
         
  |               |    
         | 3.2.3 |      bei unklaren Fällen |    
         
  |      ergänzende Untersuchungen; insbesondere,        wenn arbeitsphysiologische und arbeitspsychologische Anforderungsmerkmale        zu beachten sind; bei Bedarf auch Blutuntersuchungen, weitere Urinuntersuchungen                         |    
         | 3.3 |      Arbeitsmedizinische Kriterien |    
         
  |               |    
         | 3.3.1 |      gesundheitliche Bedenken |    
         
  |               |    
         | 3.3.1.1 |      dauernde gesundheitliche        Bedenken |    
         
  |      Personen, bei denen die in den        Tabellen1 und 2 angegebenen Mindestanforderungen        nicht erfüllt sind, sowie Personen mit         - Bewußtseins- oder Gleichgewichtsstörungen sowie Anfallsleiden jeglicher        Ursache         - unbehandelten schlafbezogenen Atmungsstörungen (Schlafapnoesyndrome) und        dadurch verursachten ausgeprägten Vigilanzbeeinträchtigungen         - Diabetes mellitus mit erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte, insbesondere        mit Neigung zur Hypoglykämie         - chronischem Alkoholmißbrauch oder Drogenabhängigkeit oder anderen Suchtformen                - Dauerbehandlung mit Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken                - Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des         Kreislaufs mit erheblicher Einschränkung der Leistungs- oder         Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren         Grades         - erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung        der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes                        - Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems        mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten        des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen        nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen         - Gemüts- oder Geisteskrankheiten, auch wenn diese abgeklungen sind, jedoch        ein Rückfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, abnormer        Wesensart oder abnormen Verhaltensweisen erheblichen Grades                  |    
         | 3.3.1.2 |      befristete gesundheitliche        Bedenken |    
         
  |      Personen mit den unter 3.3.1.1        genannten Erkrankungen oder         Störungen, soweit eine Wiederherstellung oder ausreichende         Besserung zu erwarten ist          |    
         | 3.3.2 |      keine gesundheitlichen Bedenken        unter bestimmten Voraussetzungen |    
         
  |      Personen, bei denen zwar Schäden        oder Schwächen der unter 3.3.1.1 bezeichneten Art vorliegen, wenn unter        Berücksichtigung besonderer Voraussetzungen (z.B. Beschaffenheit des Arbeitsplatzes,        verkürzte Nachuntersuchungsfristen, spezifische Auflagen) und aufgrund der        Gefährdungsbeurteilung nicht zu befürchten ist, daß sie sich selbst oder        Dritte gefährden                  |    
         | 3.3.3 |      keine gesundheitlichen Bedenken |    
         
  |      alle anderen Personen, soweit        kein Beschäftigungsverbot besteht (siehe 6.1.3)                  |    
         | 4 |      Nachuntersuchungen |    
         
  |               |    
         | 4.1 |      Nachuntersuchungsfristen |    
         
  |      vor Ablauf von 36 Monaten.         Vorzeitige Nachuntersuchungen, falls vom Arzt eine kürzere Frist für erforderlich        gehalten wird.                  |    
         | 4.2 |      Allgemeine Untersuchung siehe        3.1 |    
         
  |               |    
         | 4.3 |      Spezielle Untersuchung siehe        3.2 |    
         
  |      
  |    
         | 4.4 |      Arbeitsmedizinische Kriterien |    
         
  |               |    
         | 4.4.1 |      gesundheitliche Bedenken |    
         
  |               |    
         | 4.4.1.1 |      dauernde gesundheitliche        Bedenken |    
         
  |      siehe 3.3.1.1, soweit eine Wiederherstellung        oder ausreichende Besserung nicht zu erwarten ist.                  |    
         | 4.4.1.2 |      befristete gesundheitliche        Bedenken siehe 3.3.1.2 |    
         
  |               |    
         | 4.4.2 |      keine gesundheitlichen Bedenken        unter bestimmten Voraussetzungen |    
         
  |      siehe 3.3.2, wenn sie sich langjährig        in der Ausübung ihrer Tätigkeit bewährt haben.                  |    
         | 4.4.3 |      keine gesundheitlichen Bedenken        siehe 3.3.3 |    
         
  |               |    
         | 5 |      Nachgehende Untersuchungen |    
         
  |      entfällt                  |    
         | 6 |      Ergänzende Hinweise |    
         
  |               |    
         | 6.1 |      Rechtsgrundlagen |    
         
  |               |    
         | 6.1.1 |      Rechtsgrundlagen für spezielle        arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen |    
         
  |      entfällt                  |    
         | 6.1.2 |      Berufskrankheit entfällt |    
         
  |               |    
         | 6.1.3 |      Beschäftigungsbeschränkungen/        -verbote |    
         
  |      § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz        (JArbSchG) i.d.F vom 24.2.97 (BGBI. I S.311)         §§ 4, 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) i.d.F vom 17.1.97 (BGBI. I S.21)         §§ 3 - 5 Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) vom 15.4.97 (BGBI.        I S.782)                  |    
         | 6.2 |      Analytik / Messung und Untersuchung |    
         
  |      Die anzuwendenden Prüfverfahren        und Geräte werden in Tabelle 3 beispielhaft wiedergegeben.                  |    
         | 6.3 |      Bemerkungen |    
         
  |      Hinweise für die Beurteilung        geben die Begutachtungs-Leitlinien "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen        Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und beim        Bundesministerium für Gesundheit (Schriftenreihe herausgegeben vom Bundesminister        für Verkehr, jeweils letzte Fassung, z.Z. Heft 73/1996).                                         Tabelle 1: Mindestanforderungen        an das Seh- und Hörvermögen                                Tabelle 2: Mindestanforderungen        an das Seh- und Hörvermögen         bei Erstuntersuchung (E) und ÄNachuntersuchung (N)                                Tabelle 3: Übersicht        über Prüfverfahren und Geräte |