Dr. Joachim Selle
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Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - BGV
¨
BGV C8 -  Gesundheitsdienst

(vormals VBG 103)

(10/1982;:: 01/1997)
(aufgehoben, nur zur Information)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmen und Teile von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß

  1. Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden,
  2. Menschen ambulant medizinisch untersucht oder behandelt werden,
  3. Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen oder Tieren untersucht oder Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt werden,
  4. infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert werden,
  5. Tiere veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt werden.

    Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

  6. medizinisch-technische Instrumente oder Geräte instandgehalten werden, die bei in Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 genannten Tätigkeiten verwandt wurden,
  7. zahntechnische Laborarbeiten an Materialien durchgeführt werden, die von in Nr. 1 oder 2 genannten Tätigkeiten stammen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für Unternehmen oder Teile von Unternehmen, die bestimmungsgemäß

  1. Rettungs- und Krankentransporte ausführen,
  2. Hauskrankenpflege durchführen.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. Ersthelfer, soweit sie nicht in Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 eingesetzt werden,
  2. Personen, die nur die Hör- und Sehfähigkeit feststellen, soweit sie nicht in Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt werden,
  3. Unternehmen, die Körperpflege betreiben.

    Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Nummer 4 angefügt:

  4. Unternehmen oder Teile von Unternehmen, in denen Arbeiten nach § 1 Nr. 6 oder 7 durchgeführt werden, sichergestellt ist, daß die Instrumente, Geräte oder Materialien nicht mikrobiell kontaminiert sind.

II. Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Beschäftigungsvoraussetzungen

Der Unternehmer darf die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten nur Personen übertragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.

§ 2a Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

(1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannt sind, nur Personen beschäftigen, deren Gesundheitszustand durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung und Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung) überwacht wird.

(2) Der Unternehmer darf in Arbeitsbereichen, in denen erhöhte Infektionsgefährdung nach § 18 besteht, nur Personen beschäftigen, deren Gesundheitszustand nach Absatz 1 überwacht wird.

(3) Die Untersuchungsfristen richten sich nach der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Bei erkannter Infektionsgefährdung sind vorgezogene Nachuntersuchungen entsprechend der Inkubationszeit durchzuführen.

(4) Personen, die in geringem Umfang häusliche Krankenpflege ausüben, gelten als überwacht im Sinne von Absatz 1, wenn sie bei erkannter Infektionsgefährdung ärztlich untersucht werden.

(5) Personen, die im Krankenhaus Kranke betreuen und dabei nur in geringem Umfang pflegerisch tätig werden, gelten als überwacht im Sinne von Absatz 1, wenn sie bei erkannter Infektionsgefährdung ärztlich untersucht werden.

Bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik ist § 2a gegenstandslos.

§ 3 Behandlungsgeräte

(1) Der Unternehmer darf mit der Bedienung von medizinischen Geräten, die bei ihrer Anwendung zu einer Gefährdung von Beschäftigten oder Patienten führen können, nur Personen beschäftigen, die in der Bedienung des jeweiligen Gerätes unterwiesen und über die dabei möglichen Gefahren und deren Abwendung ausreichend unterrichtet sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebsanleitungen für die Geräte jederzeit von den Beschäftigten eingesehen werden können.

§ 4 Immunisierung

Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Beschäftigten über die für sie infrage kommenden Maßnahmen zur Immunisierung bei Aufnahme der Tätigkeit und bei gegebener Veranlassung unterrichtet werden. Die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt, festzulegen. Die Immunisierung ist für die Beschäftigten kostenlos zu ermöglichen.

§ 5 Übertragbare Krankheiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß im Arbeitsbereich aufgetretene übertragbare Krankheiten, die für die Beschäftigten schwerwiegende Folgen haben können, unverzüglich dem Arzt mitgeteilt werden, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt.

(2) Der Unternehmer hat bereits bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit nach Absatz 1 durch organisatorische und hygienische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß der Kontakt zum Erkrankten auf möglichst wenige Beschäftigte beschränkt wird.

§ 6 Händedesinfektion

(1) Den Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden, sind leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspender mit hautschonenden Waschmitteln, Händedesinfektionsmitteln und geeignete Hautpflegemittel sowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung zu stellen.

(2) Händedesinfektion nach der Schüsselmethode ist nur zulässig, wenn der Desinfektionserfolg sichergestellt und eine Schädigung der Haut der Hände verhindert ist.

§ 7 Schutzkleidung


 

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