1 Kleiderordnung XE "Kleiderordnung"
Rechtsnormen und -grundlagen
Als empfehlende bzw. normative Grundlagen für die nachfolgend beschriebenen Regelungen wurden folgende Quellen herangezogen:
· Biostoffverordnung
· Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, Robert Koch-Institut
· GUV-R 250 / TRBA 250
· GUV-R 189
· Fachliteratur und Rechtsprechung.
1.1 Bekleidung - Definition und Einsatzgebiete 1.1.1 Arbeitskleidung XE "Berufskleidung" Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die den Mitarbeitern des Muster-Krankenhauses kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Sie wird während des Dienstes bzw. der Arbeit getragen und verdeutlicht die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Berufsgruppen. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion. Das Tragen dieser Bekleidung ist für alle Mitarbeiter der näher genannten Bereiche des Muster-Krankenhauses verpflichtend.
Vom Muster-Krankenhaus wird folgende Berufskleidung gestellt
Ärztlicher Dienst: Pflegedienst: Reinigungsdienst: Hausdienst: Küche: Physikalische Therapie Hausdienst: | Visitenmantel, Hose, Hemd Kasak, Hose / Kleid Kasak, Hose Kittel, Arbeitsanzug, Hose Jacke, Hose / Kleid, Vorbinder T-Shirt, Jogginghose Arbeitsanzug/Overall |
1.1.2 Bereichskleidung XE "Bereichskleidung"
Bereichskleidung wird ausschließlich sensiblen, patientenbezogenen Arbeitsbereichen zur Verfügung gestellt.
Die Bereichskleidung wird nur innerhalb des zu schützenden Bereiches getragen. Sie hebt sich farblich von der übrigen Dienstbekleidung ab, so dass ein unerlaubtes Tragen außerhalb des Bereiches sofort offensichtlich ist. Somit ist eine leichtere Kontrolle der OP-Disziplin möglich.
Die dunkelblaue Bereichskleidung (Hose/Kasak) darf nur im OP getragen werden. Sie wird über der Unterwäsche nach Umkleiden in der Personalschleuse angezogen. Die grüne Bereichskleidung wird nur auf der Intensivstation eingesetzt:
Folgende Bereiche sind mit hellblauer Bereichskleidung ausgestattet:
· Kreißsaal
· Endoskopie
· Notaufnahme
· Zentralsterilisation
· Bettenzentrale
· Angiographie
· LHKM
1.1.3 Schutzkleidung XE "Schutzkleidung" Schutzkleidung ist dazu bestimmt, die Mitarbeiter des Musterkrankenhauses vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder deren Arbeits- oder Privatkleidung vor der Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe (Krankheitserreger) zu schützen.
Getragene Schutzkleidung ist von anderer Kleidung getrennt aufzubewahren.
1.1.3.1 Unsterile Schutzkleidung Unsterile Schutzkleidung wird zusätzlich zur Bereichskleidung getragen. Hierunter versteht man z.B. flüssigkeitsdichte Schürzen, Schuhe, Handschuhe, Kittel, OP-Hauben, Schutzbrillen usw. In der Fachliteratur nennt man diese Utensilien auch „persönliche Schutzausrüstung“. Sie dient dem Schutz des Rumpfes, der Arme, des Kopfes und der Beine vor körperschädigenden Einflüssen.
1.1.3.2 Sterile Schutzkleidung Hierunter versteht man OP-Mantel, OP-Handschuhe und andere sterile Kleidungsstücke mit der Aufgabe, den direkten Kontakt zwischen Haut, Bereichs- und Unterkleidung des Personals mit der Wunde zu vermeiden.
1.1.4 Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten geeignete Schutzkleidung/Schutzausrüstung in ausreichender Menge zur Verfügung stellen (GUV-R 250 / TRBA 250 4.1.3.1). Für die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung der Kleidung ist ebenfalls der Arbeitgeber verantwortlich.
Das Personal muss die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Berufs- und Schutzkleidung tragen. Sie muss in der Vertragswäscherei des Muster-Krankenhauses und darf grundsätzlich nicht zu Hause gewaschen werden, da dort die hygienische Aufbereitung nicht gewährleistet ist. Das Tragen von privater Berufskleidung ist im Muster-Krankenhause aus hygienischen Gründen nicht zulässig, ferner soll für den Patienten ein einheitliches Erscheinungsbild des Personals gewährleistet sein. Das betrifft auch Strickjacken, Pullover und ähnliches.
Berufskleidung darf nur zu Dienst-/Arbeitszwecken getragen werden. Sind entsprechende Gefahren absehbar, müssen die Mitarbeiter zusätzlich die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen.
1.1.4.1 Wechselfrequenzen Es steht jedem Mitarbeiter eine ausreichende Anzahl von Berufskleidung zur Verfügung, so dass folgende Wechselfrequenzen einzuhalten sind:
· Berufskleidung mindestens 2 x wöchentlich, bei optisch sichtbarer Verschmutzung oder Kontamination jedoch sofort.
· Schutz- und Bereichskleidung mindestens1 x täglich, bei Bedarf auch öfter.
1.1.4.2 Schutzkleidung für Besucher Besucher der Infektionsstation, der OPs und Intensivstationen, von Isolierzimmern und der Küche müssen nach Anweisung des Personals Bereichs- oder Schutzkleidung tragen.
Besucher im Sinne dieses Hygieneplanes sind auch Handwerker, Techniker etc.
1.1.4.3 Trageverbot außerhalb der festgelegten Bereiche Die OP-Bereichskleidung darf nur innerhalb des OPs getragen werden. Es ist ausdrücklich verboten, sie außerhalb des OPs zu tragen. Muss der Bereich dennoch verlassen werden, so ist vorher die Bereichskleidung abzulegen. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann personalrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Personal, das nicht in einem der o.g. Bereiche arbeitet, darf die farbige Bereichskleidung nicht tragen.
Das Betreten von Kantinen und Speiseräumen in Schutz- und Bereichskleidung ist im Musterkrankenhaus ausdrücklich verboten. Bei Nichteinhaltung drohen personalrechtliche Konsequenzen.
1.1.4.4 Verantwortung Der unmittelbar Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über den Inhalt der Kleiderordnung zu informieren und zu belehren. Außerdem ist er dafür verantwortlich, dass die Vorschriften von den Mitarbeitern eingehalten werden.
1.1 Schutzimpfungen XE "Impfungen"
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Beschäftigten bei gegebener Infektionsgefährdung kostenlos eine Immunisierung anzubieten, sofern geeignete Impfstoffe zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung ergibt sich sowohl aus den Unfallverhütungsvorschriften sowie seit deren Inkrafttreten speziell auch aus der Biostoffverordnung (BioStoffV). Es obliegt dem betriebsärztlichen Dienst, eine Beurteilung darüber zu treffen, ob eine Gefährdung vorliegt, ob ggf. eine Immunität des Mitarbeiters gegen bestimmte Infektionserreger vorliegt und ob ein Impfschutz erforderlich ist. Der Betriebsarzt orientiert sich an den Vorgaben der Berufsgenossenschaften, der Biostoffverordnung und den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des RKI (STIKO), hat aber dennoch einen gewissen Entscheidungsspielraum.
Für Mitarbeiter von Krankenhäusern, die im ärztlichen oder pflegerischen Dienst tätig sind, werden in der Regel folgende Impfempfehlungen gegeben:
· Grundimmunisierung gegen Tetanus, Polio und Diphtherie.
· Ausreichende Immunisierung gegen Hepatitis-B
· Neubeginn einer aktiven Hepatitis-B-Impfung nach dem Schema 0, 1, 6 Monate.
· Kontrolle des Impferfolges vier bis acht Wochen nach der dritten Impfung. Bei einem anti-HBs-Titer unter 100 IE/l nach der Grundimmunisierung umgehend eine neue Impfung (eine Dosis) durchführen. Auffrischungsimpfungen bei nachgewiesener Impfwirkung alle 10 Jahre
· Empfehlung: aus versicherungstechnischen Gründen sollte vor Beginn der Tätigkeit in einer Endoskopie-Abteilung der Hepatitis B- und C- Status sowie der HIV-Status dokumentiert werden, ebenso die Ablehnung einer Hepatitis-B-Impfung.
· Immunisierung gegen Hepatitis-A nach dem Schema 0, 3-6 Monate, Auffrischungsimpfung alle 10 Jahre
· Influenzaschutzimpfung
Hinweis: Die Empfehlungen der STIKO unterliegen einem ständigen Wandel. Die jeweils aktuellen Informationen werden vom RKI im Internet unter www.rki.de veröffentlicht.
Vom Betriebsarzt werden folgende Impfungen angeboten:
allgemein:
- Hepatitis B
- Poliomyelitis
- Tetanus
- Diphtherie
in der Kinderklinik:
- Hepatitis A
- Röteln
- Masern
- Mumps
1.2 Zusätzliche Angebote des Betriebsarztes
- Tuberkulintest/Rö-Thorax im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und nach Kontakt mit Tbc-Patienten,
- Beratung nach Stich- und Schnittverletzungen bzgl. Hepatitis B, C und HIV (erfolgt im Notfall auch in der Notfallambulanz).
Mit dem Begriff „Händehygiene“ meint man sowohl Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen, die von den Händen ausgehen bzw. übertragen werden können (Desinfektion, Waschen), als auch die Handpflege, die ein ebenso wichtiger Bestandteil der Händehygiene ist.
Da die meisten Erreger von Krankenhausinfektionen durch die Hände übertragen werden, ist Händehygiene als eine der wichtigsten Hygienemaßnahmen im Krankenhaus anzusehen. Aus diesem Grund sind Händekontakte im Krankenhaus auf ein Minimum zu beschränken - das ist keine Unhöflichkeit, sondern praktizierte Hygiene. Grundsätzlich gilt es, Kontaminationen zu vermeiden! Ist mit Kontakt von erregerhaltigem Material zu rechnen, so sind Einmalhandschuhe zu tragen oder Instrumente zu benutzen. Einmalhandschuhe verhindern eine Kontamination der Hände und dienen so dem Schutz des Personals und des Patienten - sofern sie entsprechend oft gewechselt werden.
Zur Händedesinfektion werden Mittel auf Alkoholbasis verwendet. Industriell gefertigte Händedesinfektionsmittel enthalten oft Zusatzstoffe, durch die eine deutliche Reduktion von Hautirritationen erzielt wird. Durch den Zusatz nicht-flüchtiger Wirkstoffe kann eine Remanenzwirkung erzielt werden, die bei der chirurgischen Händedesinfektion von Bedeutung ist.
1.1 Schmuck und Uhren
Laut Vorschrift der Berufsgenossenschaft BGR 250 / TRBA 250, 4.1.2.6 dürfen bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden, da derartige Gegenstände die Wirksamkeit der Händedesinfektion vermindern. Hierbei handelt es sich nicht um eine Empfehlung, sondern um eine Vorschrift! Von dieser Regelung sind alle Bereiche des Krankenhauses betroffen, in denen Patienten oder Bewohner gepflegt oder behandelt werden sowie auch alle anderen Bereiche, in denen Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen (= Mikroorganismen, die eine Infektion, sensibilisierende oder toxische Wirkung hervorrufen können) besteht (z.B. Labor, ZSVA etc.).
1.2 Unsterile Schutzhandschuhe XE "Schutzhandschuhe, unsterile"
Bei allen Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefahr sind stets Einmalhandschuhe zu tragen! Hierzu zählen alle vorhersehbaren oder wahrscheinlichen Erregerkontakte sowie mögliche massive Verunreinigungen mit Körperausscheidungen und Se- bzw. Exkreten. Nachfolgend werden beispielhaft Tätigkeiten genannt, bei denen Schutzhandschuhe zu tragen sind:
· Pflege inkontinenter Patienten
· Waschen MRSA-infizierter Patienten
· Umgang mit Beatmungsschläuchen
· Entleerung von Wasserfallen
· endotracheales Absaugen
· Tracheostomapflege
· Entsorgung von Sekreten, Exkreten, Erbrochenem
· Blutentnahmen
· Entfernen von Drainagen, Verbänden u.a. durch Sekrete, Exkrete oder Stuhl kontaminierter Materialien
· Stomaversorgung
Wichtig ist eine hygienische Händedesinfektion nach Ablegen der Handschuhe, da diese aufgrund möglicher Perforationen und Kontaminationen beim Ausziehen keinen absolut sicheren Schutz vor einer Kontamination gewährleisten.
Die Desinfektion behandschuhter Hände wird in diesem Hygieneplan ausdrücklich nicht empfohlen, obwohl sie laut RKI in Ausnahmefällen erwogen werden kann (Kat. III-Empfehlung). In der Praxis hat es sich als schwierig erwiesen, die daran geknüpften Bedingungen, speziell auch die nachgewiesene Desinfektionsmittelbeständigkeit der Handschuhe, zu gewährleisten.
1.3 Krankhaft veränderte Haut XE "Haut, krankhaft veränderte"
Liegen beim Personal infektiöse Krankheitsprozesse der Haut vor, so darf bis zur Sanierung keinerlei mit einem Infektionsrisiko verbundene Tätigkeit ausgeübt werden. Dazu gehören
· Operieren
· Behandlung/Pflege protektiv isolierter Patienten
· Sterilabfüllung
· Speisenzubereitung
1.4 Anforderungen an Waschplätze XE "Waschplätze:Anforderungen an"
· Waschplätze für Mitarbeiter in direktem Patientenkontakt/bei Umgang mit infektiösen Materialien und mit Körperflüssigkeiten (Labor) müssen über fließendes warmes und kaltes Wasser verfügen
· Bedienung der Armaturen ohne Handkontakt
· Der Wasserstrahl darf nicht direkt in den Siphon gerichtet sein
· Einsatz von Sternperlatoren anstelle von Siebperlatoren
· Spender für Waschlotion und Händedesinfektionsmittel, ggf. auch für Hautpflegemittel durch Ellenbogen bedienbar, keinesfalls nur durch direktes Anfassen
· Spender für Waschlotion und Hautpflegemittel vor dem erneuten Befüllen mehrfach gründlich mit heißem Wasser durchspülen
· Nur teilweise entleerte Behälter dürfen nicht nachgefüllt werden.
· Händedesinfektionsmittel und Waschlotionen nur in Einmalflaschen verwenden. Leere Händedesinfektionsmittelflaschen dürfen lt. Arzneimittelgesetz nur unter aseptischen Bedingungen von einer Krankenhausapotheke nachgefüllt werden!
· Verbot von Stückseife und Gemeinschaftshandtüchern!
1.5 Listung der Präparate XE "Händehygiene:zugelassene Desinfektionsmittel"
· Es dürfen nur Präparate verwendet werden, die von der Hygienekommission des Musterkrankenhauses ausdrücklich zugelassen wurden.
· Es werden nur VAH-gelistete Präparate zugelassen.
· Bei behördlich angeordneter Entseuchung ist auf Mittel der RKI-Liste zurückzugreifen.
1.6 Hygienische Händedesinfektion XE "Händedesinfektion:hygienische"
Durch eine hygienische Händedesinfektion wird die transiente Flora der Hände abgetötet. Unter transienter Flora versteht man nicht die körpereigenen Keime, sondern Keime, die sich zufällig durch Kontakte dort befinden. Man nennt sie auch Anflugflora. Darüber hinaus erreicht man durch eine Hygienische Händedesinfektion auch eine Keimverminderung der hauteigenen (residenten) Flora. Bei mutmaßlicher oder wahrscheinlicher Viruskontamination ist immer ein gegen die entsprechenden Viren wirksames Händedesinfektionsmittel zu verwenden (RKI-Empfehlung beachten!). Dies ist besonders auf Isolierstationen, Kinderstationen sowie bei Verdacht auf bzw. nachgewiesener Virusinfektion zu beachten.
1.6.1 Wann wird eine Händedesinfektion durchgeführt?
VOR
· dem Betreten von Risikobereichen wie OP-Abteilungen, Intensivstationen, Infektionsstationen, Isolierzimmern, Sterilisationsabteilungen
· invasiven Eingriffen (z. B. Legen eines Blasen- oder Venenkatheters, vor Bronchoskopie, Endoskopie des Magen-Darmtraktes, Angiographie, Lumbalpunktion); Wichtig: das gilt auch dann, wenn bei den Eingriffen sterile Handschuhe getragen werden müssen,
· Kontakt mit Patienten, die in besonderem Maße vor Infektionen geschützt werden müssen,
· Bereitstellung von Infusionen, Herstellung von Mischinfusionen, Aufziehen von Medikamenten
VOR UND NACH
· jedem Wundkontakt
· Manipulation an Infusionen, Sonden, Kathetern, Verbänden, Kontakt mit Blasenkathetern, Injektionen, Punktionen, Inzisionen
NACH
· Kontakt mit infektiösen Patienten oder infektiösen Materialien wie z. B. Erbrochenem, Blut, Stuhl und Urin,
· Kontakt mit potentiell kontaminierten Gegenständen oder Materialien
· dem Ablegen von Schutzhandschuhen, die zum Selbstschutz getragen wurden.
· jedem Toilettenbesuch,
· dem Niesen, Husten und Naseschnäuzen.
1.6.2 Wie wird eine hygienischen Händedesinfektion durchgeführt
Das alkoholische Händedesinfektionsmittel wird unverdünnt in die trockenen Hände eingerieben. Zur Vermeidung von Benetzungslücken sind die Hände nach der Standard-Einreibemethode mit den dort aufgeführten sechs Schritten zu desinfizieren. Die Applikation sollte über einen Wandspender erfolgen, der per Ellenbogen zu bedienen ist. Die Hände müssen während der gesamten Einwirkzeit mit dem Händedesinfketionsmittel feucht gehalten werden.
1.1 Händewaschen XE "Händehygiene:Händewaschen"
Durch das Waschen der Hände wird auf mechanischem Wege eine Keimverminderung erreicht, wobei die Reduktionsrate beim Waschen wesentlich niedriger ist als bei der Händedesinfektion.
Die Hände sind zu waschen:
· bei Dienstbeginn/-ende,
· bei sichtbarer Verschmutzung,
· vor den Mahlzeiten,
· nach jedem Toilettenbesuch,
· nach Niesen, Naseputzen oder Husten.
1.2 Stark verschmutzte Hände
Sichtbare Kontaminationen werden zunächst mit einem Desinfektionsmittel getränkten Einmalhandtuch entfernt. Stark verschmutze Hände werden dann vorsichtig abgespült und danach erst gewaschen, wobei darauf zu achten ist, dass weder die Umgebung noch die Bekleidung bespritzt werden (z.B. bei Kontamination mit Blut). Ggf. wird der Kontaminationsbereich danach desinfiziert und der Kittel gewechselt. Im Anschluss sind die Hände zu desinfizieren.
Die Seifenpräparate sind dem Wandspender zu entnehmen, das Verwenden von Stückseife ist verboten. Zum Händetrocknen dürfen nur Einmalhandtücher, keinesfalls Stoffhandtücher für den Gemeinschaftsgebrauch, verwendet werden.
1.3 Hautschutz XE "Händehygiene:Hautpflege" XE "Hautpflege"
Durch zu häufiges Händewaschen wird die Haut trocken, rissig und spröde. Sind die Hände erst auf diese Art geschädigt, lassen sie sich nur schwer desinfizieren bzw. eine erforderliche Desinfektion wird wegen der dann zu befürchtenden Schmerzen erst gar nicht mehr durchgeführt.
Wichtiger Bestandteil der Händehygiene ist daher die mehrmals täglich durchzuführende Hautpflege mit Fettcremes und Lotionen aus der Tube oder dem Spender. Gemeinschaftsdosen sind wegen der Kontaminationsgefahr verboten.
Treten beim Personal Unverträglichkeitsreaktionen auf ein Händedesinfektionsmittel auf, so ist zunächst auf ein anderes Präparat auszuweichen. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so ist der Personalarzt aufzusuchen, der das weitere Vorgehen koordiniert (Hautarzt etc.).
Einzelheiten zum Hautschutz sind in dem gesonderten Hautschutzplan geregelt .